· 

Wie viel ANOnyMität verträgt der Rechtsstaat?

 

Unter diesem Titel hat Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Lödden, LL.M. in der aktuellen NJW-Spezial seine ersten Gedanken zur ersten ANOM-Entscheidung des BGH (Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24) verfasst. 

 

Sein Hauptkritikpunkt ist nach wie vor die mangelnde Transparenz. Dass nicht einmal das Land, in dem die Daten erhoben wurden, geschweige denn die richterlichen Beschlüsse oder die jeweilige Rechtsgrundlage offiziell offengelegt werden, verletzt grundlegende Verfahrensgarantien der Betroffenen: Konfrontation und Rechtsschutz!

 

Bekannt ist, dass die USA eine nachrichtendienstliche Operation, die sie weder in den USA noch gegen US-Bürger durchführen durften, in einen anderen Staat ausgelagert haben - quasi ein „digitales Guantanamo“!

 

Diese Verstöße gegen deutsches und europäisches Recht „bügelt“ der BGH mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ab, der im Verhältnis zu den USA uneingeschränkt gelte. Allein diese Aussage bereitet vor dem Hintergrund der Entwicklungen der letzten Monate rechtsstaatliche Bauchschmerzen.

 

Die vom BGH noch ausgeführten fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte der US-Behörden unzutreffend sind, liegen inzwischen vor (siehe hier)

 

Es bleibt die Hoffnung, dass die unzähligen noch anhängigen Revisionen in ANOM-Verfahren einen der anderen Senate dazu bewegen, diese Rechtsfragen dem Großen Senat vorzulegen.

 

Dieses Urteil muss korrigiert werden, wenn wir in Deutschland die ständige Rechtsprechung des BVerfG, des EuGH und des EGMR noch ernst nehmen. Keine Strafverfolgung um jeden Preis!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0