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ANOM vor dem EGMR: Wenn das „Gegenseitige Vertrauen“ zur Farce wird – Die ANOMLeaks erreichen Straßburg

Die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit steht vor einer Zäsur. Mit der aktuellen Kommunikation der Verfahren Raal gegen Estland und Reudolph gegen Estland (Az. 14711/25 und 14712/25) rückt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die umstrittene Beweisgewinnung durch die FBI-Operation „Trojan Shield“ in den Fokus.

 

Der Sachverhalt und die bisherige Rechtsprechung 

Die Beschwerdeführer wurden in Estland aufgrund von Daten verurteilt, die über verschlüsselte ANOM-Gerichte gewonnen wurdenWährend das estnische Appellationsgericht die Beweise noch ausschloss, da die Einhaltung fundamentaler Prinzipien des estnischen Strafverfahrens nicht verifizierbar war, stellte das Oberste Gericht die Verurteilung wieder herEs berief sich auf eine Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gegenüber Staaten, mit denen internationale Abkommen bestehen. Mit der gleichen -widerlegbaren- Begründung hat auch in Deutschland der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verwertbarkeit der ANOM-Daten als Beweise bislang zugelassen.

 

Einfluss der ANOM Leaks auf das Straßburger Verfahren 

Die Antragsteller haben dem EGMR ergänzende Materialien vorgelegt, welche die Kommunikation zwischen US-amerikanischen und litauischen Behörden betreffen. Diese Dokumente sind Teil der von mir im letzten Jahr veröffentlichten ANOMLeaks. Sie belegen, dass die litauischen Behörden die Ermittlungsrichter bewusst über den tatsächlichen Hintergrund der Operation und die Anmietung des Servers eben durch die Behörden selbst täuschten, um die für die Speicherung der Daten notwendigen Beschlüsse zu erhalten.

 

 

Damit wird die Prämisse des „gegenseitigen Vertrauens“ in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, auf die sich auch deutsche Gerichte in Kryptohandy-Verfahren häufig stützen, faktisch widerlegt. Wenn Behörden Informationen manipulieren und Sachverhalte fingieren, um echte richterliche Kontrollen von massiven Grundrechtseingriffen zu umgehen, darf dies nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen.

 

Die Kernfragen des EGMR 

Der Gerichtshof fordert die Parteien nun zu Stellungnahmen bezüglich der Vereinbarkeit mit der EMRK auf:

 

  1.  

    Massenüberwachung vs. Privatsphäre: Stellte das Abfangen der Kommunikation über ANOM-Geräte eine menschenrechtswidrige Massenüberwachung ohne konkreten Verdacht gegen den einzelnen Nutzer dar?

  2.  

    Transparenz der Beweismittel: Ist ein Verfahren fair, wenn die Verteidigung keine Möglichkeit hat, die Authentizität der Daten oder die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung in einem Drittstaat zu überprüfen?

     

  3.  

    Bypass-Strategien: Wurde die Operation gezielt so konzipiert, dass europäische Rechtsgarantien umgangen wurden?

 

Fazit für die Strafverteidigung 

Die Kommunikation des EGMR unterstreicht, dass die bloße Berufung auf den „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“ oder den "Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens" nicht ausreicht, um rechtsstaatliche Mindeststandards zu garantieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Grundsatz erschüttert ist, weil die Beweise eben nicht rechtmäßig erhoben wurden.

 

Es fällt auf, dass die vom Gerichtshof gestellten Fragen vergleichbar sind mit denen in der Rechtssache zu EncroChat (Silgir gegen Deutschland; Nr. 27618/21, Nr. 22234/25), in denen sich der EGMR auf seine eigene Rechtsprechung und insbesondere auf die Urteile der Großen Kammer in den Rechtssachen Big Brother Watch gegen das Vereinigte Königreich und Yüksel Yalçinkaya gegen die Türkei bezog.

 

Die durch die ANOM Leaks aufgedeckten Täuschungen der Justizbehörden müssen aus meiner Sicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Nur so kann auch zukünftig sichergestellt werden, dass sich die Ermittlungsbehörden, die aufgrund der globalen Vernetzung und technischen Aufrüstung inzwischen problemlos in der Lage sind, Massendaten zu erheben, auch weiterhin an die rechtsstaatlichen Spielregeln halten und die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Verhältnismäßigkeitsprüfung, Richtervorbehalt etc.) bei der Strafverfolgung einhalten.

 

Mehr dazu hier. Mehr zu ANOM hier.

 

Inzwischen ist auch ein SkyECC Verfahren vom EGMR kommuniziert.

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