
Fünf Jahre habe ich für diese Recherche gearbeitet und bin buchstäblich um die Welt geflogen, um an die Quellen zu kommen. Die Ergebnisse habe ich jetzt an zwei Stellen veröffentlicht: als Aufsatz mit meinem Co-Autor Dr. Johannes Makepeace in der Zeitschrift Strafverteidiger (StV 2026, 441 – 448, Heft 7) und als frei zugänglichen Gastbeitrag auf Legal Tribune Online (LTO). Beide Beiträge belegen dasselbe: Im Projekt „Trojan Shield“ wurden nicht nur die Nutzer der Krypto-App ANOM getäuscht, sondern die litauischen Gerichte, die das Kopieren der Daten überhaupt erst genehmigen sollten.
Der StV-Beitrag ist kein reiner Fachaufsatz. Wir stützen die juristische Argumentation auf litauische Gerichtsbeschlüsse, Rechtshilfeersuchen, interne Aktenvermerke, Protokolle sowie E-Mail- und Signal-Korrespondenz zwischen FBI, US-Staatsanwaltschaft und litauischen Behörden, die wir einsehen und auf Echtheit prüfen konnten. Der Text hat damit auch investigative Züge. Den öffentlichen Ausgangspunkt bildete die Recherche von David Klaubert in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, die als Erste den bis dahin geheim gehaltenen Drittstaat benannte: Litauen. Unsere Auswertung geht darüber hinaus.
Damit steht die zentrale Annahme des Bundesgerichtshofs zur Disposition, ANOM-Daten seien verwertbar, weil kein Anlass bestehe, „am Wahrheitsgehalt der Auskünfte zu zweifeln“ (BGH, Urt. v. 09.01.2025, 1 StR 54/24). Dieser Anlass liegt nun vor.
Worum es bei ANOM und „Trojan Shield“ geht
ANOM war, wie EncroChat oder SkyECC, ein Krypto-Messengerdienst. Der entscheidende Unterschied: ANOM wurde nicht von einem privaten Unternehmen betrieben, sondern vom FBI entwickelt und über verdeckte Ermittler in die Szene gebracht. Nach außen waren die Geräte Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Tatsächlich hatte das FBI die Schlüssel und las jede Nachricht mit.
Nach US-Recht durfte das FBI diesen Dienst weder aus den USA heraus noch gegen US-Bürger betreiben. Deshalb brauchte es einen Drittstaat, der den Server hostet und die Daten formal erhebt. Welcher Staat das war, hielten die USA lange geheim. Das Bundeskriminalamt erhielt ab September 2020 Zugang zu den entschlüsselten Inhaltsdaten mit Deutschlandbezug; daraus sind hunderte deutsche Strafverfahren entstanden.
Was die geleakten Dokumente belegen
Ich konnte die litauischen Gerichtsbeschlüsse, die US-amerikanischen Rechtshilfeersuchen sowie die begleitende E-Mail- und Signal-Korrespondenz der beteiligten Ermittler und Staatsanwälte einsehen und auf ihre Echtheit prüfen. Sie zeichnen den Ablauf minutiös nach und nennen die handelnden Personen und Behörden. Der bislang geheim gehaltene Drittstaat ist Litauen.
Die Dokumente zeigen ein abgestimmtes Vorgehen von FBI, US-Staatsanwaltschaft, litauischer Kriminalpolizei, litauischer Staatsanwaltschaft und einem litauischen Europol-Verbindungsbeamten. Einige Punkte sind besonders brisant:
Bereits vom 11. bis 14. Februar 2019 richtete das FBI bei Europol in Den Haag ein Koordinierungstreffen aus, an dem Ermittler und Staatsanwälte aus Norwegen, Litauen, Spanien, England, Belgien und Deutschland teilnahmen. Damit waren diese Behörden früh eingebunden, das BKA deutlich früher, als es bislang eingeräumt hat: Offiziell will man erst im Februar 2020 vom FBI zu ANOM kontaktiert worden sein.
Schon in dieser frühen Phase war geplant, die präparierten ANOM-Geräte gezielt über verdeckte Ermittler an bestimmte Organisationen heranzuspielen. Das rückt die Frage der Tatprovokation in den Mittelpunkt, an die der EGMR strenge Maßstäbe anlegt.
Beim Formulieren des Rechtshilfeersuchens wurde der Sachverhalt gezielt verzerrt. Aus dem Entwurf verschwand die Information, dass der Server in Litauen erst noch angemietet und aufgestellt werden musste. Im entscheidenden Satz tauschte man das Wort „entschlüsselt“ (decrypt) gegen „verschlüsselt“ (encrypt) aus. So entstand die Legende, litauische Ermittler kopierten einen von Kriminellen betriebenen Server mit verschlüsselten Inhalten, während die Nachrichten in Wahrheit durch die Programmierung des FBI bereits entschlüsselt vorlagen. Auch jeder Hinweis darauf, dass das FBI die Geräte selbst modifiziert hatte, wurde gestrichen.
Wie bewusst dieses Vorgehen war, zeigt eine E-Mail vom 13. August 2019: Aus litauischer Sicht lägen „mehr als genug Informationen vor, um die gewünschten Maßnahmen autorisiert zu bekommen (möglicherweise zu viel ;)“. Der Zwinker-Smiley steht in einem Behördenvorgang, in dem es um die Grundlage hunderter Strafverfahren geht.
Auf dieser Basis erließ eine Ermittlungsrichterin in Vilnius am 3. Oktober 2019 den ersten Beschluss. Vier weitere Rechtshilfeersuchen und Verlängerungsanordnungen folgten nach demselben Muster. Dass die US-Staatsanwaltschaft am 3. April 2026 in einem US-Verfahren eine „Motion for Inquiry Regarding Violations of Protective Orders“ zu genau diesen Dokumenten gestellt hat, bestätigt deren Echtheit und den fortbestehenden Versuch, sie gegenüber der Verteidigung unter Verschluss zu halten.
Warum das den BGH im Kern trifft
Der 1. Strafsenat hat die Verwertbarkeit der ANOM-Daten am 9. Januar 2025 auf den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gestützt. Solange keine belastbaren Anhaltspunkte für ein rechtsstaatswidriges Verhalten des ersuchten Staates vorlägen, sei von der Rechtmäßigkeit der Auslandshandlungen auszugehen. Genau diese Anhaltspunkte liefern die Dokumente. Der Satz, es bestehe kein Anlass, „am Wahrheitsgehalt der Auskünfte zu zweifeln“, trägt die Entscheidung nicht mehr.
Das ist auch der Unterschied zu EncroChat und SkyECC. Verdeckte Ermittlungen enthalten regelmäßig ein Täuschungselement gegenüber den Betroffenen. Bei ANOM lag die Täuschung eine Stufe früher: Getäuscht wurde das Gericht, das die Maßnahme kontrollieren und legitimieren sollte. Ich nenne das eine doppelte List, zuerst gegenüber dem Gericht, dann gegenüber den Betroffenen.
Die rechtliche Konsequenz: Beweisverwertungsverbot
Nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG kann der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert werden. Der EGMR hat in Ramanauskas gegen Litauen (Nr. 74420/01) geklärt, dass die Beweislast bei den Justizbehörden liegt, sobald das Vorbringen des Betroffenen nicht völlig unwahrscheinlich ist. Die ausgewertete Dokumentenlage macht ein rechtsstaatswidriges Handeln nicht nur „nicht unwahrscheinlich“, sie belegt es.
Wenn Amtsträger bewusst und vorsätzlich gegen Recht verstoßen, um richterliche Kontrolle zu umgehen, greift die ordre-public-Schranke. Sie umfasst den Wesensgehalt von Verfahrensfairness und Verhältnismäßigkeit (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG). Für eine Abwägung nach der Abwägungslehre und für eine Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ ist dann kein Raum. Bereits die kollusive Täuschung der litauischen Gerichte begründet ein Beweisverwertungsverbot.
Was das für Betroffene bedeutet
Allein in Deutschland sitzen Menschen aufgrund von ANOM-Daten in Haft oder sind rechtskräftig verurteilt. Für laufende Verfahren, Revisionen und Wiederaufnahmen sind die geprüften Dokumente ein konkreter, belastbarer Ansatz, den Betroffene und ihre Verteidigung vortragen können. Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens ersetzt nicht den Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit. Die deutschen Gerichte sind jetzt aufgerufen, ihre eigenen rechtsstaatlichen Maßstäbe durchzusetzen und der Verwertung von ANOM-Daten den Raum zu versagen.
Die beiden Veröffentlichungen im Überblick
Der ausführliche wissenschaftliche Beitrag mit allen Nachweisen:
Lödden/Makepeace, „ANOM-Leaks“ – Dichtung und Wahrheit über ANOM und das Projekt „Trojan Shield“, StV 2026, 441 – 448 (Heft 7), erschienen bei Carl Heymanns / Wolters Kluwer. Heft 7 gibt es [hier im Shop].
Die frei zugängliche Zusammenfassung als Gastbeitrag: „Geleakte Anom-Dokumente: Wenn Ermittler Gerichte an der Nase herumführen“ auf Legal Tribune Online (07.07.2026), [hier lesen].
Häufige Fragen zu ANOM und den ANOM-Leaks
Was sind die ANOM-Leaks?
Die ANOM-Leaks sind geleakte Gerichtsbeschlüsse, Rechtshilfeersuchen, E-Mails und Chatnachrichten aus dem FBI-Projekt „Trojan Shield“. Sie belegen, dass litauische und US-amerikanische Ermittler den litauischen Gerichten einen unvollständigen und teils bewusst falschen Sachverhalt vorgelegt haben, um die Beschlüsse für das Abfangen der ANOM-Daten zu erlangen.
Sind ANOM-Daten als Beweismittel verwertbar?
Der BGH hat die Verwertbarkeit am 9. Januar 2025 (1 StR 54/24) bejaht, das BVerfG hat dies am 23. September 2025 (2 BvR 625/25) gebilligt. Beide Entscheidungen beruhen auf der Annahme, es gebe keinen Anlass, an den ausländischen Auskünften zu zweifeln. Die ausgewerteten Dokumente widerlegen diese Annahme und sprechen für ein Beweisverwertungsverbot.
Was ist der Unterschied zu EncroChat und SkyECC?
Bei EncroChat und SkyECC richtete sich die Täuschung gegen die Nutzer der Geräte. Bei ANOM wurde zusätzlich das Gericht getäuscht, das die Ermittlungsmaßnahme kontrollieren sollte. Diese doppelte Täuschung betrifft den Kern der richterlichen Kontrolle und geht über eine „kriminalistische List“ hinaus.
Spielt Tatprovokation bei ANOM eine Rolle?
Ja. Die Dokumente zeigen, dass die präparierten Geräte von Anfang an gezielt über verdeckte Ermittler an bestimmte Organisationen herangespielt werden sollten. Das wirft die Frage einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auf, für die der EGMR in *Ramanauskas gegen Litauen* strenge Maßstäbe und eine Beweislast der Justizbehörden aufgestellt hat.
Was bedeutet das für Betroffene und laufende Verfahren?
Für Beschuldigte und Verurteilte in ANOM-Verfahren liefern die Dokumente konkrete Anhaltspunkte, um in Beschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeanträgen ein rechtsstaatswidriges Vorgehen und damit ein Verwertungsverbot geltend zu machen.
Wer hat die Analyse verfasst?
Rechtsanwalt Christian Lödden, LL.M., und Dr. Johannes Makepeace, beide Strafverteidiger bei DvM Rechtsanwälte PartG mbB in München, haben die Dokumente eingesehen, geprüft und rechtlich eingeordnet.
Mehr zu ANOM hier:
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