Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit den Verfahren Isha v. Norway und Emmen v. Norway zwei weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Verwertung verschlüsselter Kommunikationsdaten zur Entscheidung angenommen. Im Mittelpunkt stehen diesmal SkyECC- und EncroChat-Daten, die von französischen Behörden erhoben und anschließend in norwegischen Strafverfahren verwendet wurden.
Die Bedeutung dieser Verfahren geht allerdings weit über Norwegen hinaus. Der EGMR arbeitet erkennbar an einem europäischen Maßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen digitale Beweismittel aus internationalen Überwachungsoperationen überhaupt noch mit Art. 6 EMRK vereinbar sind.
Zusammen mit den bereits anhängigen Verfahren Silgir v. Germany (EncroChat) und Raal v. Estonia (ANOM) entsteht damit erstmals eine zusammenhängende Rechtsprechung des EGMR zu EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Verfahren.
Vom EncroChat-Komplex zur Fair-Trial-Problematik
Die ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen rund um EncroChat konzentrierten sich überwiegend auf die Frage, ob die französischen Überwachungsmaßnahmen selbst rechtmäßig waren. Dabei standen vor allem Eingriffe in Art. 8 EMRK im Vordergrund.
Inzwischen verschiebt sich der Fokus zunehmend auf Art. 6 EMRK und damit auf die Frage des fairen Verfahrens.
Denn das eigentliche Problem vieler EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Verfahren liegt nicht allein in der Datenerhebung, sondern in der späteren Verwendung der Daten in nationalen Strafverfahren. Zahlreiche Gerichte in Europa stützen Verurteilungen mittlerweile maßgeblich auf Datensätze, deren technische Entstehung, Vollständigkeit und Integrität weder die Verteidigung noch häufig die Gerichte selbst nachvollziehen können.
Genau diese Problematik rückt nun beim EGMR in den Mittelpunkt.
Die entscheidenden Fragen des EGMR
Besonders bemerkenswert ist der Fragenkatalog, den der Gerichtshof den Parteien in den norwegischen Verfahren vorgelegt hat. Die Fragen betreffen zentrale Verteidigungsansätze, die seit Jahren in EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Verfahren diskutiert werden.
Der EGMR möchte unter anderem wissen:
- ob die verschlüsselten Kommunikationsdaten entscheidend für die Verurteilungen waren,
- welche Sicherungen zur Überprüfung von Authentizität und Integrität existierten,
- ob die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Daten effektiv anzugreifen,
- ob die fehlende Einsicht in die Chain of Custody die Verteidigung benachteiligte,
- ob nationale Gerichte die Zuverlässigkeit der Daten ausreichend überprüft haben,
- und ob vollständige Datensätze oder lediglich Ausschnitte übermittelt wurden.
Damit adressiert der Gerichtshof exakt die Schwachstellen, die in nahezu sämtlichen europäischen Kryptoverfahren eine Rolle spielen.
Das „Black Box“-Problem
Ein zentrales Problem dieser Verfahren besteht darin, dass die eigentliche Datenerhebung häufig außerhalb jeder effektiven Kontrolle des nationalen Gerichts stattfindet.
Die Strafverfolgungsbehörden erhalten regelmäßig lediglich fertige Datenpakete aus dem Ausland. Nicht zugänglich sind dagegen häufig:
- die ursprünglichen Erhebungsumgebungen,
- technische Dokumentationen,
- Filtermechanismen,
- Quellcodes,
- oder vollständige Rohdatensätze.
Dadurch entsteht eine erhebliche Asymmetrie zwischen Strafverfolgungsbehörden und Verteidigung.
Die Gerichte bewegen sich faktisch in einer Art „Black Box“: Die Daten werden verwendet, ohne dass ihre technische Entstehung vollständig nachvollzogen werden kann.
Genau hier dürfte künftig eine der zentralen Linien der Straßburger Rechtsprechung verlaufen.
Warum Silgir v. Germany besondere Bedeutung hat
Besonders relevant dürfte in diesem Zusammenhang das Verfahren Silgir v. Germany (EncroChat) werden.
Denn dort geht es unmittelbar um die Verwendung von EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren und damit um Fragen, die mittlerweile tausende Verfahren in Deutschland betreffen.
Im Kern geht es um:
- die gerichtliche Kontrolle ausländischer Ermittlungsmaßnahmen,
- die Verwertbarkeit massenhaft erhobener Kommunikationsdaten,
- die Anforderungen an die Verteidigungsmöglichkeiten,
- und die Grenzen gegenseitigen Vertrauens zwischen europäischen Staaten.
Viele nationale Gerichte haben bislang eine intensive Überprüfung der französischen Maßnahmen mit Hinweis auf europäische Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen weitgehend abgelehnt.
Der EGMR wird nun klären müssen, ob ein solcher Ansatz mit Art. 6 EMRK vereinbar ist.
Die Entscheidung dürfte deshalb weit über klassische EncroChat-Verfahren hinaus Bedeutung für SkyECC- und ANOM-Komplexe entfalten.
Auch die ANOM-Verfahren gewinnen an Bedeutung
Parallel hierzu laufen beim EGMR mittlerweile auch Verfahren mit Bezug zu ANOM, insbesondere Raal v. Estonia (ANOM).
Die Besonderheit von ANOM besteht darin, dass das Kommunikationssystem selbst unter Beteiligung staatlicher Behörden entwickelt und betrieben wurde. Dadurch stellen sich zusätzliche Fragen:
- zur staatlichen Einflussnahme auf Kommunikation,
- zur Täuschung von Ermittlungsrichtern,
- zu möglichen Tatprovokationen,
- zur Herkunft der Daten,
- und zu Offenlegungspflichten gegenüber der Verteidigung.
Trotz der Unterschiede zu EncroChat und SkyECC überschneiden sich die zentralen Fragen erheblich:
Kann die Verteidigung die Herkunft und Integrität der Daten überhaupt effektiv überprüfen? Und welche Anforderungen stellt Art. 6 EMRK an ein Strafverfahren, das maßgeblich auf solchen
Informationen beruht?
Mehr zu dem Verfahren Raal v. Estonia gibt es hier.
Der EGMR vor einer Grundsatzentscheidung zur digitalen Beweisführung
Die Verfahren zeigen, dass sich das Strafverfahren im digitalen Zeitalter grundlegend verändert.
Während früher häufig Zeugenaussagen, klassische Observationen oder physische Spuren im Mittelpunkt standen, drehen sich moderne Großverfahren zunehmend um:
- Metadaten,
- digitale Kommunikationsstrukturen,
- technische Extraktionsprozesse,
- und algorithmische Auswertungen.
Damit verändern sich auch die Anforderungen an ein faires Verfahren.
Die entscheidende Frage lautet letztlich:
Kann ein Strafverfahren noch fair sein, wenn weder Verteidigung noch Gericht die technische Grundlage der zentralen Beweismittel vollständig nachvollziehen können?
Genau darüber wird der EGMR in den kommenden Jahren und in den genannten Verfahren entscheiden.
Fazit
Mit den kommunizierten norwegischen SkyECC-Verfahren macht der EGMR deutlich, dass die Fair-Trial-Dimension von EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Verfahren nun endgültig in Straßburg angekommen ist.
Gemeinsam mit den anhängigen Verfahren Silgir v. Germany (EncroChat) und Raal v. Estonia (ANOM) könnte daraus erstmals ein europaweiter Maßstab für die Frage der Würdigung digitaler Beweise, deren Herkunft, Vollständigkeit und Authentizität für die Verfahrensbeteiligten nicht nachvollziehbar und überprüfbar ist, gesetzt wird.
Für die Strafverteidigung in Europa dürften diese Entscheidungen kaum zu überschätzen sein. Sie werden maßgeblich darüber entscheiden, wie weit Staaten künftig digitale Beweismittel verwenden dürfen, deren technische Grundlage und Methode sich einer effektiven Kontrolle weitgehend entzieht.
Als Joint Defense Team werden wir diese rechtspolitischen Entwicklungen beobachten und als Verteidiger begleiten und beeinflussen.
Mehr zu EncroChat gibt es hier, zu SkyECC hier und zu ANOM hier.
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